desversammlung stehe, auftrete. Der Bundesrat besorge damit auch nicht die Geschäfte einer politischen Partei oder Interessengruppe, sondernvertrete die behördlichen Auffassungen.16 Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist folglich nichts dagegen einzuwenden, dass Bundesrat und Parlament den Stimmberechtigten generell eine Abstimmungsempfehlung abgeben. Ob es opportun ist, dass der Bundesrat zusätzlich zum Parlament eine Abstimmungsempfehlung abgibt, ist eine politische Frage, die hier offen gelassen werden kann. 5. Frage der Zulässigkeit einer abweichenden Abstimmungsempfehlung des Bundesrates