Die herrschende Lehre sowie die Behördenpraxis halten es für verfassungsrechtlich zulässig, dass sich auch der Bundesrat zu Vorlagen, die der Volksabstimmung unterliegen, an das Volk wendet und die Annahme oder Verwerfung in Übereinstimmung mit dem Beschluss der Bundesversammlung empfiehlt.15 Dem Bundesrat das meinungsbildende Handeln gegenüber dem Volk zu gestatten, begründe sich vornehmlich darin, dass er damit keine eigene Politik im Sinne der Machtgewinnung, - steigerung und -erhaltung z.B. gegen die Mehrheit der Bundesversammlung betreibe, sondern um einer «Sache» willen, hinter der in aller Regel die Mehrheit der Bun-