Weder die Verfassung noch das Gesetz enthalten eine generelle Pflicht, Abstimmungsempfehlungen abzugeben. Die BV nimmt einzig in Art. 139 Abs. 3 Bezug auf die Abstimmungsempfehlung: Bei einer formulierten Volksinitiative auf Teilrevision der BV hat die Bundesversammlung die Initiative zur Annahme oder zur Ablehnung zu empfehlen (Art. 139 Abs. 3 Satz 2 BV, vgl. auch Art. 100 ff. ParlG). Aufgrund der Verfassung gibt es demnach keine generelle Pflicht zur Abgabe einer Abstimmungsempfehlung. Es besteht aber auch kein verfassungsrechtliches Hindernis, aufgrund dessen das Parlament bei anderen Abstimmungsvorlagen keine Ab-