Zu diesem Schluss ist auch die SPK-N gekommen, indem sie in der Kommentierung des von ihr vorgeschlagenen Art. 10a BPR festhält, dass der Bundesrat zwar zur Vertretung der Haltung der Bundesversammlung verpflichtet sei, die Formulierung des Abs. 1 Satz 2 jedoch nicht ausschliesse, dass der Bundesrat im Rahmen der Vertretung der Parlamentsbeschlüsse auch berechtigt sei, den vorangehenden Entscheidungsprozess und damit eine frühere andere Position des Bundesrates transparent zu machen.13 4. Abstimmungsempfehlungen