In diesem Sinne verlangt die Pflicht zur Vertretung der Bundesversammlung vor Volksabstimmungen nach Ansicht des Bundesamtes für Justiz nicht unbedingt, dass der Bundesrat sich gegen seine politische Überzeugung für eine Vorlage des Parlamentes engagieren muss. Der Bundesrat hat die Aufgabe, die Abstimmung anzuordnen und den Stimmberechtigten die abstimmungsrelevanten Informationen, also insbesondere die vom Parlament beschlossene Vorlage, zur Verfügung zu stellen. Als staatsleitendes Organ steht es ihm zu, in den Abstimmungserläuterungen seine Auffassung darzulegen und zu erläutern, welche Änderungen die Bundesversammlung aus welchen Gründen beschlossen hat.