Zwingend erscheint dies dem Bundesamt für Justiz jedoch nicht. Man kann sehr wohl auch den Standpunkt einnehmen, der Bundesrat komme seinem Vollzugs- und seinem Informationsauftrag genügend nach, wenn er sicherstellt, dass die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger gestützt auf die erforderliche sachliche Information über eine Vorlage des Parlamentes befinden können. In diesem Sinne verlangt die Pflicht zur Vertretung der Bundesversammlung vor Volksabstimmungen nach Ansicht des Bundesamtes für Justiz nicht unbedingt, dass der Bundesrat sich gegen seine politische Überzeugung für eine Vorlage des Parlamentes engagieren muss.