Der Bundesrat ist folglich verpflichtet, die Beschlüsse der Bundesversammlung im Vorfeld der Abstimmung zu vollziehen. Er muss eine hinreichende, den Bedürfnissen der Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern entsprechende Information sicherstellen. Ob er sich darüber hinaus aktiv für die Annahme der Beschlüsse der Bundesversammlung in der Volksabstimmung einsetzen muss, selbst wenn er mit diesen Beschlüssen nicht einverstanden ist, kann hier offen bleiben. Die Pflicht, die Vorlagen des Parlamentes vor Volksabstimmungen zu vertreten, könnte zwar unter Umständen so verstanden werden. Zwingend erscheint dies dem Bundesamt für Justiz jedoch nicht.