Dürfte der Bundesrat nicht auch sein Wissen und seine Vorschläge in den Abstimmungserläuterungen kundtun, würde den Stimmberechtigten ein wesentlicher Teil der Informationen vorenthalten, was der freien Mei- nungs- und Willensbildung abträglich wäre.12 Die Stimmberechtigten haben einen Anspruch darauf zu erfahren, wie ihre Regierung über eine Vorlage denkt und warum sie im Verlauf des Gesetzgebungsprozesses diese oder jene Haltung vertrat.