Zu einer sachlichen Information gehört, dass der Bundesrat auch darlegt, welches ursprünglich seine Überlegungen zu der Abstimmungsvorlage waren. Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger müssen in die Lage versetzt werden, ihre politischen Rechte auf der Grundlage sämtlicher relevanter Informationen über den Abstimmungsgegenstand auszuüben. Dürfte der Bundesrat nicht auch sein Wissen und seine Vorschläge in den Abstimmungserläuterungen kundtun, würde den Stimmberechtigten ein wesentlicher Teil der Informationen vorenthalten, was der freien Mei- nungs- und Willensbildung abträglich