Die herrschende Lehre sieht in der freien Willensbildung nicht nur ein Informationsrecht der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger, sondern auch eine Informationspflicht der Behörden.10 Auch das Bundesgericht bejaht in seiner neueren Rechtsprechung gestützt auf die Abstimmungsfreiheit eine Informationspflicht der Behörden vor Abstimmungen.11 Mit einer sachlichen Information, die sich an die Grundsätze der Objektivität und der Verhältnismässigkeit hält, leistet der Bundesrat einen wesentlichen Beitrag, damit sich die Stimmberechtigten im Vorfeld einer Abstimmung eine umfassende Meinung bilden können.