Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger (Art. 34 Abs. 2 BV). Die herrschende Lehre sieht in der freien Willensbildung nicht nur ein Informationsrecht der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger, sondern auch eine Informationspflicht der Behörden.10 Auch das Bundesgericht bejaht in seiner neueren Rechtsprechung gestützt auf die Abstimmungsfreiheit eine Informationspflicht der Behörden vor Abstimmungen.11