den im Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR) konkretisiert. Der Bundesrat hat die Abstimmung anzuordnen (Art. 10 BPR) und die Stimmberechtigten über die Abstimmungsvorlage zu informieren (Art. 11 Abs. 1 und 2 BPR). Nach der Volksabstimmung hat der Bundesrat das Abstimmungsergebnis, das auch gegen den Beschluss der Bundesversammlung ausfallen kann, zu vollziehen, da die Verfassung die Rechte des Stimmvolkes und der Stände als oberste Gewalt im Bunde vorbehält (Art. 148 Abs. 1 BV).