Als oberste vollziehende Behörde hat der Bundesrat insbesondere für den Vollzug der Beschlüsse9 der obersten Gewalt im Bund, der Bundesversammlung, zu sorgen (Art. 182 Abs. 2 BV), dies unter Vorbehalt der Rechte von Volk und Ständen (Art. 148 Abs. 1 BV). Die verfassungsrechtlichen Aufträge, die Beschlüsse des Parlamentes zu vollziehen (Art. 182 Abs. 2 BV) und die Öffentlichkeit zu informieren (Art. 180 Abs. 2 BV), wer-