3. Informationspflicht des Bundesrates bezüglich Abstimmungsvorlagen Der verfassungsrechtliche Informationsauftrag gemäss Art. 180 Abs. 2 BV obliegt dem Bundesrat auch im Vorfeld von Abstimmungen. Die Information hat laut Art. 10 Abs. 2 RVOG kontinuierlich, also auch vor Abstimmungen, zu erfolgen. Dies ist unbestritten. Art. 10 RVOG präzisiert jedoch nicht, worüber der Bundesrat vor Abstimmungen zu informieren hat. Die Bundesverfassung bezeichnet den Bundesrat als die oberste leitende und vollziehende Behörde des Bundes (Art. 174 BV).