Die Bundesverfassung erteilt dem Bundesrat den Auftrag, die Öffentlichkeit rechtzeitig und umfassend über seine Tätigkeit zu informieren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (Art. 180 Abs. 2 BV). Die Information der Öffentlichkeit bildet ein wichtiges Element der Staatsleitung und ist zudem Voraussetzung für die Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger an den Entscheidungsprozessen.5 1 BBl 2006 9259. 2 Leitbild der Konferenz der Informationsdienste (KID): Information und Kommunikation von Bundesrat und Bundesverwaltung, Januar 2003.