{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-12-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_150000032_2006-12-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000032.pdf?ID=150000032", "Checksum": "b405b6e8cde80c4e9f289277290718f9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000032"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 04.12.2006 150000032"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 04.12.2006 150000032"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 04.12.2006 150000032"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:54", "Checksum": "0d26c0ee8baa4c442ffe178b6ebf73f6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 04.12.2006 150000032\n\nDemgegenüber bezeichnet Art. 174 BV den Bundesrat als die oberste leitende und\nvollziehende Behörde des Bundes. Als oberste vollziehende Behörde des Bundes\nhat er die Beschlüsse der Bundesversammlung mitzutragen und für deren Vollzug zu\nsorgen. Als staatsleitendes Organ übt er aber auch vielfältige Regierungsfunktionen\naus.17 Dazu gehört insbesondere das Initiieren von Gesetzgebungsprozessen (Art.\n181 BV). Kraft seines Initiativrechts kann der Bundesrat dem Parlament Entwürfe zu\n\n14\nDas Bundesgericht bestätigte dies für die Kantonsebene: Dem Parlament, «der aus demokratischen Wahlen hervorgegangenen Volksvertretung», dürfe nicht verwehrt werden, «in den Abstimmungserläuterungen die Annahme der Vorlage zu empfehlen und die Gründe klar darzulegen, die seine Mehrheit zu deren Befürwortung veranlasst haben.» Vgl. BGE vom 19.10.1983,\nBernische Verwaltungsrechtsprechung (BVR) 1984, S. 106.\n15\nAus der neueren Literatur: Tschannen (Anm. 8) S. 648; Besson (Anm. 10), S. 249.\n16\nVgl. Kurt Eichenberger, in Kommentar BV von 1874, Art. 95, Rz. 23.\n17\nVgl. vorne, Ziff. 3.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 6\nGutachten\n\nVerfassungsänderungen und zu Bundesgesetzen unterbreiten. Er leitet – ausser bei\nparlamentarischen Initiativen – das Vorverfahren der Gesetzgebung (Art. 7 RVOG).\nDer Bundesrat verfügt zudem über ein Antragsrecht in den Verhandlungen der Bundesversammlung und in den parlamentarischen Kommissionen (Art. 160 Abs. 2 BV).\n\nDer Bundesrat übt seine staatsleitenden Funktionen im Bereich der Gesetzgebung\njedoch in der Regel zuhanden der Bundesversammlung aus. Er richtet seine Erlassentwürfe und Anträge nie direkt ans Volk, sondern nur mittelbar über das Parlament.\nDas Parlament seinerseits ist durch die Entwürfe des Bundesrates und seine Anträge\nnicht gebunden, sondern kann materielle Änderungen beschliessen.\n\nDer Bundesrat ist damit zwar beim ganzen Gesetzgebungsverfahren mitbeteiligt und\nkann gestaltend Einfluss nehmen. Das letzte Wort hat jedoch, unter Vorbehalt der\nRechte von Volk und Ständen, immer das Parlament. Dieses legt den für die Abstimmung massgeblichen Inhalt verbindlich fest. Formell ist es deshalb sein Beschluss, mit dem sich die Stimmberechtigten im Vorfeld der Abstimmung zu befassen\nhaben. Der Bundesrat kann dem Volk keine eigenen Vorlagen unterbreiten und er\nkann, nachdem das Parlament über eine Vorlage beschlossen hat, sich diesbezüglich nur im Rahmen seiner Informationstätigkeit direkt ans Volk wenden. Er hat die\nBeschlüsse der Bundesversammlung zu respektieren und zu vollziehen.18 Er darf\nkeine eigene Politik gegen die Mehrheit der Bundesversammlung betreiben.19 Nach\nder verfassungsrechtlichen Ordnung des Verhältnisses zwischen Exekutive und Legislative kann der Bundesrat das Volk (oder allenfalls das Volk und die Stände) somit\nnicht zum Schiedsrichter zwischen ihm und dem Parlament machen. Dies wäre systemfremd und mit der in den Art. 148 Abs. 1 und 174 BV angelegten Regelung nicht\nvereinbar. Es gibt denn auch in der Verfassungspraxis des Bundes kein einziges Beispiel für eine abweichende Abstimmungsempfehlung des Bundesrates.\n\nDamit ist nach Meinung des Bundesamtes für Justiz aus verfassungsrechtlicher Sicht\nausgeschlossen, dass der Bundesrat dem Volk eine anders lautende Abstimmungsempfehlung abgibt als das Parlament.20\n\n18\nVgl. einen Beschwerdeentscheid des Bundesrates aus dem Jahre 2000, in VPB 64.104, E. 3.5.1,\nS. 1081: Der Bundesrat hat «nicht seine eigenen Wünsche, sondern als oberste exekutive Behörde (Art. 174 BV) die Beschlüsse der unter Vorbehalt der Rechte von Volk und Ständen obersten Gewalt des Bundes, des Parlamentes (Art. 148 Abs. 1 BV), zu vollziehen.»\n19\nVgl. auch Eichenberger. (Anm. 16), Art. 95, Rz. 23.\n20\nVgl. auch Alfred Kölz, Die Abgabe separater Abstimmungsempfehlungen an die Stimmberechtigten durch den Zürcher Kantonsrat, ZBl 9/1998, S. 407: «Dagegen kann eine Abstimmungsempfehlung an die Stimmberechtigten, die dem Ergebnis der Schlussabstimmung im Kantonsrat widerspricht, nicht zulässig sein.» Hingegen darf auf die Abstimmungsempfehlung verzichtet werden, vgl. ZBl 9/1998, S. 410Besson (Anm. 10), S. 249 hält die Abgabe einer anders lautenden\nStimmempfehlung durch die Regierung zumindest für fraglich; seiner Meinung nach müsste dies\njedenfalls in den Erläuterungen sachlich begründet werden.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 7\nGutachten\n\n6. Schlussfolgerung\n– Der Bundesrat hat die verfassungsrechtliche Pflicht, die Stimmbürgerinnen und\nStimmbürger über die Abstimmungsvorlagen hinreichend zu informieren und den\nStandpunkt der Bundesversammlung darzulegen.\n– In den Abstimmungserläuterungen kann er auch darlegen, welche Haltung er ursprünglich vertreten hat und welche Argumente dafür sprechen. Die Information\nüber den gesamten Entscheidungsprozess bildet die Grundlage für die Meinungsbildung der Stimmberechtigten.\n– Aus Sicht der Verfassung spricht nichts dagegen, dass der Bundesrat zusammen\nmit der Bundesversammlung eine einheitliche Abstimmungsempfehlung abgibt.\n– Der Bundesrat kann jedoch keine Abstimmungsempfehlung abgeben, die von derjenigen des Parlaments abweicht.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 8\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 2007.1 - Die Informationspflicht des Bundesrates bei Abstimmungsvorlagen,\nGutachten vom 4. Dezember 2006\n\n"}