{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-12-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_150000032_2006-12-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000032.pdf?ID=150000032", "Checksum": "b405b6e8cde80c4e9f289277290718f9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000032"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 04.12.2006 150000032"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 04.12.2006 150000032"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 04.12.2006 150000032"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:54", "Checksum": "0d26c0ee8baa4c442ffe178b6ebf73f6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 04.12.2006 150000032\n\n10\nStatt vieler: Michel Besson, Behördliche Information vor Volksabstimmungen, Bern 2003, S. 175.\nVgl. auch Botschaft vom 29. Juni 2005 über die Volksinitiative „Volkssouveränität statt Behördenpropaganda“, BBl 2005 4385.\n11\nVgl. beispielsweise BGE 129 I 244, E. 4.\n12\nBesson (Anm. 10), S. 164, verlangt sogar, dass gestützt auf die Abstimmungsfreiheit «die Öffentlichkeit grundsätzlich Zugang zu allen Informationen der Verwaltung haben muss, die in genügend engem Konnex zur Abstimmungsvorlage stehen».\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 4\nGutachten\n\nDer Bundesrat ist folglich verpflichtet, die Beschlüsse der Bundesversammlung im\nVorfeld der Abstimmung zu vollziehen. Er muss eine hinreichende, den Bedürfnissen\nder Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern entsprechende Information sicherstellen.\nOb er sich darüber hinaus aktiv für die Annahme der Beschlüsse der Bundesversammlung in der Volksabstimmung einsetzen muss, selbst wenn er mit diesen Beschlüssen nicht einverstanden ist, kann hier offen bleiben. Die Pflicht, die Vorlagen\ndes Parlamentes vor Volksabstimmungen zu vertreten, könnte zwar unter Umständen so verstanden werden. Zwingend erscheint dies dem Bundesamt für Justiz jedoch nicht. Man kann sehr wohl auch den Standpunkt einnehmen, der Bundesrat\nkomme seinem Vollzugs- und seinem Informationsauftrag genügend nach, wenn er\nsicherstellt, dass die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger gestützt auf die erforderliche sachliche Information über eine Vorlage des Parlamentes befinden können. In\ndiesem Sinne verlangt die Pflicht zur Vertretung der Bundesversammlung vor Volksabstimmungen nach Ansicht des Bundesamtes für Justiz nicht unbedingt, dass der\nBundesrat sich gegen seine politische Überzeugung für eine Vorlage des Parlamentes engagieren muss. Der Bundesrat hat die Aufgabe, die Abstimmung anzuordnen\nund den Stimmberechtigten die abstimmungsrelevanten Informationen, also insbesondere die vom Parlament beschlossene Vorlage, zur Verfügung zu stellen. Als\nstaatsleitendes Organ steht es ihm zu, in den Abstimmungserläuterungen seine Auffassung darzulegen und zu erläutern, welche Änderungen die Bundesversammlung\naus welchen Gründen beschlossen hat. Die differenzierte Darlegung des gesamten\nEntscheidungsprozesses zu einer bestimmten Vorlage entspricht dem Informationsauftrag des Bundesrates vor Abstimmungen.\n\nZu diesem Schluss ist auch die SPK-N gekommen, indem sie in der Kommentierung\ndes von ihr vorgeschlagenen Art. 10a BPR festhält, dass der Bundesrat zwar zur\nVertretung der Haltung der Bundesversammlung verpflichtet sei, die Formulierung\ndes Abs. 1 Satz 2 jedoch nicht ausschliesse, dass der Bundesrat im Rahmen der\nVertretung der Parlamentsbeschlüsse auch berechtigt sei, den vorangehenden Entscheidungsprozess und damit eine frühere andere Position des Bundesrates transparent zu machen.13\n\n4. Abstimmungsempfehlungen\n\nWeder die Verfassung noch das Gesetz enthalten eine generelle Pflicht, Abstimmungsempfehlungen abzugeben. Die BV nimmt einzig in Art. 139 Abs. 3 Bezug auf\ndie Abstimmungsempfehlung: Bei einer formulierten Volksinitiative auf Teilrevision\nder BV hat die Bundesversammlung die Initiative zur Annahme oder zur Ablehnung\nzu empfehlen (Art. 139 Abs. 3 Satz 2 BV, vgl. auch Art. 100 ff. ParlG).\n\nAufgrund der Verfassung gibt es demnach keine generelle Pflicht zur Abgabe einer\nAbstimmungsempfehlung. Es besteht aber auch kein verfassungsrechtliches Hindernis, aufgrund dessen das Parlament bei anderen Abstimmungsvorlagen keine Ab-\n\n13\nBericht vom 15. September 2006 der SPK-N zur Pa.Iv. Rolle des Bundesrates bei Volksabstimmungen, BBl 2006 9271.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 5\nGutachten\n\nstimmungsempfehlung abgeben dürfte. Wenn das Parlament den Stimmberechtigten\neine Vorlage zur Abstimmung unterbreitet, ist damit mindestens implizit wohl auch\neine Empfehlung zur Annahme dieser Vorlage verbunden.14\n\nDie herrschende Lehre sowie die Behördenpraxis halten es für verfassungsrechtlich\nzulässig, dass sich auch der Bundesrat zu Vorlagen, die der Volksabstimmung unterliegen, an das Volk wendet und die Annahme oder Verwerfung in Übereinstimmung\nmit dem Beschluss der Bundesversammlung empfiehlt.15 Dem Bundesrat das meinungsbildende Handeln gegenüber dem Volk zu gestatten, begründe sich vornehmlich darin, dass er damit keine eigene Politik im Sinne der Machtgewinnung, -\nsteigerung und -erhaltung z.B. gegen die Mehrheit der Bundesversammlung betreibe, sondern um einer «Sache» willen, hinter der in aller Regel die Mehrheit der Bundesversammlung stehe, auftrete. Der Bundesrat besorge damit auch nicht die Geschäfte einer politischen Partei oder Interessengruppe, sondernvertrete die behördlichen Auffassungen.16\n\nAus verfassungsrechtlicher Sicht ist folglich nichts dagegen einzuwenden, dass Bundesrat und Parlament den Stimmberechtigten generell eine Abstimmungsempfehlung\nabgeben. Ob es opportun ist, dass der Bundesrat zusätzlich zum Parlament eine Abstimmungsempfehlung abgibt, ist eine politische Frage, die hier offen gelassen werden kann.\n\n5. Frage der Zulässigkeit einer abweichenden Abstimmungsempfehlung des\nBundesrates\n\nGemäss Art. 148 Abs. 1 BV übt die Bundesversammlung unter Vorbehalt der Rechte\nvon Volk und Ständen die oberste Gewalt im Bunde aus. Dadurch wird ihr gegenüber\nden anderen Gewalten (Bundesrat und Bundesgericht) eine Vorrangstellung eingeräumt. Der erhöhte Stellenwert des Parlamentes erklärt sich namentlich aus der direktdemokratischen Legitimation seiner Mitglieder.\n\n"}