{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-12-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_150000032_2006-12-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000032.pdf?ID=150000032", "Checksum": "b405b6e8cde80c4e9f289277290718f9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000032"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 04.12.2006 150000032"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 04.12.2006 150000032"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 04.12.2006 150000032"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:54", "Checksum": "0d26c0ee8baa4c442ffe178b6ebf73f6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 04.12.2006 150000032\n\nGestützt auf den Bericht «Das Engagement von Bundesrat und Bundesverwaltung\nim Vorfeld von eidgenössischen Abstimmungen»6 wurden die Grundsätze der Information und Kommunikation im Vorfeld eidgenössischer Abstimmungen (Kontinuität,\nTransparenz, Sachlichkeit und Verhältnismässigkeit) in einem Leitbild festgehalten. 7\n\n3. Informationspflicht des Bundesrates bezüglich Abstimmungsvorlagen\n\nDer verfassungsrechtliche Informationsauftrag gemäss Art. 180 Abs. 2 BV obliegt\ndem Bundesrat auch im Vorfeld von Abstimmungen. Die Information hat laut Art. 10\nAbs. 2 RVOG kontinuierlich, also auch vor Abstimmungen, zu erfolgen. Dies ist unbestritten. Art. 10 RVOG präzisiert jedoch nicht, worüber der Bundesrat vor Abstimmungen zu informieren hat.\n\nDie Bundesverfassung bezeichnet den Bundesrat als die oberste leitende und vollziehende Behörde des Bundes (Art. 174 BV).\n\nAls oberste leitende Behörde nimmt der Bundesrat insbesondere folgende Aufgaben\nwahr8: Er legt die Regierungspolitik fest und plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten (Art. 180 Abs. 1 BV), informiert die Öffentlichkeit (Art. 180 Abs. 2 BV), nimmt\nsein Initiativrecht wahr (Art. 181 BV), erarbeitet den Finanzplan (Art. 183 BV), besorgt die auswärtigen Angelegenheiten (Art. 184 BV), trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren und inneren Sicherheit (Art. 185 BV) und beaufsichtigt die Bundesverwaltung (Art. 187 Abs. 1 Bst. a BV).\n\nAls oberste vollziehende Behörde hat der Bundesrat insbesondere für den Vollzug\nder Beschlüsse9 der obersten Gewalt im Bund, der Bundesversammlung, zu sorgen\n(Art. 182 Abs. 2 BV), dies unter Vorbehalt der Rechte von Volk und Ständen (Art. 148\nAbs. 1 BV).\n\nDie verfassungsrechtlichen Aufträge, die Beschlüsse des Parlamentes zu vollziehen\n(Art. 182 Abs. 2 BV) und die Öffentlichkeit zu informieren (Art. 180 Abs. 2 BV), wer-\n\n6\nArbeitsgruppe der Konferenz der Informationsdienste (AG KID), November 2001.\n7\nLeitbild der Konferenz der Informationsdienste (KID) (Anm. 2).\n8\nVgl. hierzu auch Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Bern\n2004, S. 472.\n9\nUnter «Beschlüsse der Bundesversammlung» sind hier nicht nur die Endbeschlüsse zu verstehen, also Beschlüsse, die abschliessend sind und – unter Vorbehalt eines allfälligen Referendumsrechts – in Kraft treten können, sondern alle Beschlüsse der Bundesversammlung, die den\nBundesrat zum Handeln verpflichten, z.B. auch Aufträge nach Art. 171 BV. Vgl. Thomas Sägesser, St. Galler Kommentar zu Art. 182 Abs. 2 BV, Rz. 13.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 3\nGutachten\n\nden im Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR) konkretisiert. Der Bundesrat\nhat die Abstimmung anzuordnen (Art. 10 BPR) und die Stimmberechtigten über die\nAbstimmungsvorlage zu informieren (Art. 11 Abs. 1 und 2 BPR). Nach der Volksabstimmung hat der Bundesrat das Abstimmungsergebnis, das auch gegen den Beschluss der Bundesversammlung ausfallen kann, zu vollziehen, da die Verfassung\ndie Rechte des Stimmvolkes und der Stände als oberste Gewalt im Bunde vorbehält\n(Art. 148 Abs. 1 BV).\n\nDas primäre Mittel, mit dem der Bundesrat über einen Abstimmungsgegenstand informiert, stellen die Abstimmungserläuterungen dar. Gemäss Art. 11 Abs. 2 BPR gibt\nder Bundesrat den Abstimmungsvorlagen eine kurze, sachliche Erläuterung bei, die\nauch den Auffassungen wesentlicher Minderheiten Rechnung trägt. Die Abstimmungserläuterungen haben eine wichtige Funktion als Entscheidgrundlage für die\nStimmberechtigten. Mit Hilfe der Erläuterungen können diese sich ein Bild darüber\nmachen, worum es bei der Abstimmungsvorlage geht und welches die wichtigsten\nArgumente sind, die für oder gegen die Annahme sprechen. Abstimmungserläuterungen leisten somit einen wesentlichen Beitrag an eine hinreichende Information der\nStimmberechtigten.\n\nDie Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger (Art. 34 Abs. 2 BV). Die herrschende Lehre sieht in der freien Willensbildung nicht nur ein Informationsrecht der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger, sondern auch eine Informationspflicht der Behörden.10 Auch das Bundesgericht bejaht in seiner neueren Rechtsprechung gestützt auf die Abstimmungsfreiheit\neine Informationspflicht der Behörden vor Abstimmungen.11 Mit einer sachlichen Information, die sich an die Grundsätze der Objektivität und der Verhältnismässigkeit\nhält, leistet der Bundesrat einen wesentlichen Beitrag, damit sich die Stimmberechtigten im Vorfeld einer Abstimmung eine umfassende Meinung bilden können.\n\nZu einer sachlichen Information gehört, dass der Bundesrat auch darlegt, welches\nursprünglich seine Überlegungen zu der Abstimmungsvorlage waren. Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger müssen in die Lage versetzt werden, ihre politischen\nRechte auf der Grundlage sämtlicher relevanter Informationen über den Abstimmungsgegenstand auszuüben. Dürfte der Bundesrat nicht auch sein Wissen und\nseine Vorschläge in den Abstimmungserläuterungen kundtun, würde den Stimmberechtigten ein wesentlicher Teil der Informationen vorenthalten, was der freien Mei-\nnungs- und Willensbildung abträglich wäre.12 Die Stimmberechtigten haben einen\nAnspruch darauf zu erfahren, wie ihre Regierung über eine Vorlage denkt und warum\nsie im Verlauf des Gesetzgebungsprozesses diese oder jene Haltung vertrat.\n\n"}