Der Grund für diese Mängel dürfte nicht zuletzt im Umstand liegen, dass weder Beschwerdeführer 1 noch ein anderer auf Sozialversicherungsrecht spezialisierter Rechtsanwalt oder ein Vertreter des Schweizerischen Anwaltsverbands sich zur Rolle der Anwälte in IV-Verfahren äussern konnten. Diese Mängel gilt es auch bei der Beurteilung des von den Beschwerdeführern vorab beanstandeten zweiten Teil des Filmbeitrags zu berücksichtigen, da dieser nicht losgelöst vom ersten Teil und der Anmoderation, welche das Thema vorgeben, beurteilt werden kann. 6.3. Die beiden Beschwerdeführer stehen im Zentrum des zweiten Teils des Filmbeitrags.