ist. 6.2.6. Insgesamt bleibt festzuhalten, dass der erste Teil des Filmbeitrags erhebliche Mängel aufweist. Fakten, welche zur Meinungsbildung über die Attraktivität von IV-Einspracheverfahren für Anwälte beigetragen hätten, werden nicht erwähnt. Der Grund für diese Mängel dürfte nicht zuletzt im Umstand liegen, dass weder Beschwerdeführer 1 noch ein anderer auf Sozialversicherungsrecht spezialisierter Rechtsanwalt oder ein Vertreter des Schweizerischen Anwaltsverbands sich zur Rolle der Anwälte in IV-Verfahren äussern konnten.