Daran scheint der Beitrag insbesondere im zweiten Teil anzuknüpfen. Bei Haftpflichtfällen kann sich die Höhe des Honorars nach dem Streitwert bestimmen. Daraus können für den Anwalt unter Umständen weit höhere Honorare resultieren als bei reinen IV-Fällen. Die Möglichkeit einer Verknüpfung von IV- mit haftpflichtrechtlichen Verfahren findet im ersten Teil des Filmbeitrags aber keine Erwähnung. 6.2.5. Ob die Zahl der spezialisierten Anwälte tatsächlich als so hoch zu werten ist, wie dies «10 vor 10» insbesondere mit dem Verweis auf die Web-Site des Schweizerischen Anwaltsverbandes tut, ist zumindest anzuzweifeln. Die Zahl (489) mag auf den ersten Anschein zwar beeindruckend wirken.