Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin musste «10 vor 10» die Honorarordnungen für Anwälte nicht im Detail darlegen. Zumindest ein Hinweis auf den neuen gesetzlichen Rahmen und die Grundsätze wären aber notwendig gewesen, damit sich das Publikum eine Meinung darüber hätte bilden können, ob erfolgreiche IV-Einsprachen den Anwälten tatsächliche «happige Honorare» sichern. 6.2.4. Davon zu unterscheiden ist der Fall, in welchem der Geschädigte neben einem IV-Anspruch zusätzlich Haftpflichtansprüche gegenüber einem Dritten geltend machen kann. Daran scheint der Beitrag insbesondere im zweiten Teil anzuknüpfen.