In solchen Fällen kommt regelmässig ein reduzierter Ansatz zur Anwendung (vgl. Kieser, a.a.O., N. 92 zu Art. 61 ATSG). Schliesslich bleibt zu berücksichtigen, dass im Beschwerdeverfahren die Parteientschädigung an die obsiegende Partei ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist (Art. 61 Bst. g ATSG; auch Kieser, a.a.O., N. 101 ff. zu Art. 61 ATSG). 6.2.3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin musste «10 vor 10» die Honorarordnungen für Anwälte nicht im Detail darlegen.