Bei Einsprachen muss in Sozialversicherungsverfahren in der Regel keine Parteientschädigung ausgerichtet werden (Art. 52 Abs. 3 ATSG). Gemäss Botschaft soll damit ermöglicht werden, einer Partei, welcher eine unentgeltliche Vertretung bestellt wurde, bei Gutheissung der Einsprache eine Parteientschädigung zuzusprechen (BBl 1999 4612; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, N. 28 zu Art. 52). Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass im Einspracheund Einsprachebeschwerdeverfahren der Partei ohnehin häufig ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wird. In solchen Fällen kommt regelmässig ein reduzierter Ansatz zur Anwendung (vgl. Kieser, a.a.