Erfolgshonorare für Anwälte sind im Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren verboten (Art. 12 Bst. e des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [BGFA], SR 935.61). Vielmehr sind die Entschädigungen bei Einsprachen und Beschwerden im IV-Verfahren relativ bescheiden; sie werden zum grössten Teil nach dem angemessenen Zeitaufwand, zum Teil auch nach festen Tarifen festgesetzt. Bei Einsprachen muss in Sozialversicherungsverfahren in der Regel keine Parteientschädigung ausgerichtet werden (Art.