Die Beschwerdeführer rügen ausschliesslich Sequenzen des zweiten Teils des Filmberichts, in welchem sie beide eine zentrale Rolle spielen. Da aber der Fall von Beschwerdeführer 2 als Beispiel für die allgemeinen Erörterungen im ersten Teil des Filmberichts und der Anmoderation dient und bei der Prüfung eines Beitrags im Lichte der Sachgerechtigkeitsgebots überdies der Gesamteindruck von entscheidender Bedeutung ist, muss auch der erste Teil in die programmrechtliche Beurteilung miteinbezogen werden. 6.1. Dieser erste Teil des Filmberichts verfolgt den Zweck, die Behauptung in der Anmoderation, wonach IV-Fälle für Rechtsanwälte ein «gutes Geschäft» seien, zu belegen.