mit Verweis auf Art. 64 Abs. 3 RTVG, auf die Beschwerde nicht einzutreten, 2 soweit den Beschwerdeführern zivilrechtliche Rechtsbehelfe offenstehen. Im Übrigen beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen. Die beanstandete Sendung habe keine Programmbestimmungen verletzt. Aus den Erwägungen: 4. (Zusammenfassung des beanstandeten Beitrages) 5. (Grundsätze zum Sachgerechtigkeitsgebot) 6. Die Beschwerdeführer rügen ausschliesslich Sequenzen des zweiten Teils des Filmberichts, in welchem sie beide eine zentrale Rolle spielen.