Radio und Fernsehen. Schutz der Privatsphäre. Nennung von Namen und Ausstrahlen von Bildern einer Person. Art. 7 Ziff. 1 EÜGF. Art. 3 Abs. 1 RTVG. - Gesetzliche Grundlagen für die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen zur Prüfung von Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz der Privatsphäre (E. 7.1.1). - Im Rahmen der programmrechtlichen Prüfung gilt es, die informationellen Selbstbestimmungsrechte der betroffenen Person einerseits und die Interessen der Medien an einer Berichterstattung anderseits zu berücksichtigen (E. 7.1.2 f.).