{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-08-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-69-71--_2004-08-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007055.pdf?ID=150007055", "Checksum": "7856c6c5c5e148fedf71426b700dca0b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.71 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 20.08.2004 JAAC 69.71 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 20.08.2004 JAAC 69.71 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 20.08.2004 JAAC 69.71 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:21", "Checksum": "0c3f64fc0784ec682a9db74ea770e48f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 20.08.2004 JAAC 69.71 \r\n\n 8\neine solche Erwähnung unzulässig, wenn dadurch deren soziales Ansehen\nherabgemindert wird oder Einzelheiten aus ihrem Privatleben preisgegeben\nwerden.\n7.1.3. Die erwähnten Grundsätze sind aber zu relativieren. So stehen ihnen\ninsbesondere die ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten Bestimmungen\nüber die Autonomie der Veranstalter in der Programmgestaltung (Art. 93\nAbs. 3 BV) und die Medienfreiheit (Art. 17 BV) gegenüber. Das öffentliche\nInteresse an einer Berichterstattung muss in diesem Zusammenhang ebenfalls\nBerücksichtigung finden. Zwischen diesen divergierenden Positionen ist\nim Einzelfall eine Güterabwägung vorzunehmen. Wenn jemand in der\nÖffentlichkeit bewusst die Aufmerksamkeit beansprucht und damit aus\nseiner Privatsphäre tritt, ist es erlaubt, den Namen der betroffenen Person\nzu nennen. Gegen Bilder einer öffentlichen Veranstaltung wie von einer\nDemonstration können sich gezeigte Teilnehmerinnen und Teilnehmer\nebenfalls nicht auf ihr informationelles Selbstbestimmungsrecht berufen.\nBei der Güterabwägung ist zu gewichten, dass das Bild im Medium Fernsehen\nein zentrales Gestaltungselement darstellt (VPB 64.120 E. 6.4 S. 1217). Was\nPersonen des öffentlichen Lebens betrifft, müssen diese in Kauf nehmen, dass\nsie unabhängig von einem öffentlichen Auftritt Erwähnung finden oder ein\nBild von ihnen gezeigt wird (vgl. zum Begriff der absoluten und relativen\nPerson der Zeitgeschichte, BGE 127 III 481 E. 2c/aa S. 488). Schliesslich ist\nbei der Güterabwägung im Einzelfall ebenfalls zu berücksichtigen, dass\neine Berichterstattung über einen Sachverhalt ohne Namensnennung oder\nidentifizierende Elemente vielfach keinen Sinn macht (BGE 129 III 529 E. 4.3\nS. 543).\n7.1.4. Liegen in einem konkreten Fall weder überwiegende öffentliche\nInteressen an einer Nennung des Namens oder der Ausstrahlung des Bildes\nnoch eine explizite oder implizite Einwilligung der betroffenen Person\nvor, gebietet sich eine Anonymisierung dieser Gestaltungselemente. Die\nNennung des Namens hat sich beispielsweise auf ein Kürzel oder ein\nPseudonym zu beschränken und das Gesicht ist unkenntlich zu machen.\nTrotzdem wird ein Kreis von Insidern aufgrund der Beschreibung des\nSachverhalts die anonymisierte Person identifizieren können. Dies gilt\nes hinzunehmen. Eine vollständige Verschleierung der Fakten, welche\neine Identifizierung ermöglichen, würde faktisch eine Einschränkung der\nThemenwahl zur Berichterstattung bewirken und damit im Widerspruch\nzur Programmautonomie sowie zum öffentlichen Interesse am Empfang von\nInformationen stehen.\n7.2. Hinsichtlich Beschwerdeführer 1 hat «10 vor 10» auf eine vollständige\nNamensnennung verzichtet und ihn im Beitrag als Rechtsanwalt D. bezeichnet\nund damit seinem Wunsch nach Anonymisierung Genüge getan. Das Zeigen\neiner Hausfassade, in denen sich die Büroräumlichkeiten von D. befinden, ist\nüberdies nicht geeignet, seine Privatsphäre in Frage zu stellen.\n7.3. Bezüglich Beschwerdeführer 2 erfolgt zwar ebenfalls keine\nNamensnennung (Kürzel S.), dafür werden aber wiederholt Archivaufnahmen\nvon ihm aus einem «Kassensturz»-Beitrag von 1991 gezeigt. Sein Gesicht wird\nnicht unkenntlich gemacht und er wird damit der Öffentlichkeit preisgegeben.\nDie Beschwerdegegnerin argumentiert, es sei keine explizite Abmahnung, also\nein Ausstrahlungsverbot, bezüglich des «Kassensturz»-Berichts erfolgt. Dies\n\n9\nwar aber nicht notwendig. Die in «10 vor 10» gezeigten Archivaufnahmen mit\nS. thematisierten zwar im «Kassensturz» im Prinzip den gleichen Sachverhalt,\nnämlich die Frage, ob sein IV-Rentenanspruch berechtigt sei. Der Ansatz\ndes «10 vor 10»-Beitrags unterscheidet sich aber diametral von demjenigen\ndes «Kassensturz». Da überdies zwischen den beiden Ausstrahlungen ein\nbeträchtlicher Zeitraum liegt, stellt die Einwilligung von S. zur Ausstrahlung\nder Bilder im Rahmen des «Kassensturz»-Berichts keine Rechtfertigung dar,\ndie gleichen Bilder Jahre später in einem gegenteiligen Sinn zu verwenden.\n«10 vor 10» wurde überdies noch ausdrücklich mit eingeschriebenem\nBrief darüber informiert, dass S. nicht erkannt werden wollte. Obwohl der\n«Kassensturz»-Beitrag rund 13-jährig ist, dürfte S. aufgrund der beanstandeten\nBilder ohne weiteres identifiziert werden können.\n7.4. Es bestehen vorliegend keine überwiegenden öffentlichen Interessen, die\nfür eine Ausstrahlung des Bildmaterials im erwähnten Umfang gesprochen\nhätten. Im Gegenteil: Wie schon erwähnt, konnte der Fall S. seine ihm\nim Rahmen des Beitrags zugedachte Funktion, nämlich als Beispiel für\ndie zunehmende Rolle der Anwälte in IV-Einspruchverfahren zu dienen,\nnicht erfüllen (vgl. vorne Ziff. 6.4). Die von S. gezeigten Archivaufnahmen\nunterstützen einzig die an sich schon tendenziöse Wortberichterstattung. So\nerwecken die Bilder, die ihn u. a. bei Spaziergängen mit seinem Hund oder\nbei der Betreuung seines Kinds zeigen, kaum den Eindruck, dass es sich um\neine Person handelt, die bis zur Pensionierung eine IV-Rente benötigt. Die\nohne Einwilligung von S. gezeigten Archivaufnahmen sind daher zusätzlich\ngeeignet, sein soziales Ansehen in erheblicher Weise zu beeinträchtigen, ohne\ndass im Gegenzug ein öffentliches Interesse an der Ausstrahlung dieser Bilder\nbestehen würde.\n8. Der vorliegend beanstandete Beitrag verletzt sowohl das\nSachgerechtigkeitsgebot wie auch den programmrechtlich gebotenen Schutz\nder Privatsphäre von Beschwerdeführer 2. Die Beschwerde erweist sich,\nsoweit darauf eingetreten werden kann, als begründet.\n\n10\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\n"}