{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-08-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-69-71--_2004-08-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007055.pdf?ID=150007055", "Checksum": "7856c6c5c5e148fedf71426b700dca0b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.71 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 20.08.2004 JAAC 69.71 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 20.08.2004 JAAC 69.71 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 20.08.2004 JAAC 69.71 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:21", "Checksum": "0c3f64fc0784ec682a9db74ea770e48f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 20.08.2004 JAAC 69.71 \r\n\n 7\nUBI-Entscheid b. 449 vom 15. März 2002, E. 5.1.1 ff.). Eine Anonymisierung\ngebietet sich regelmässig, wenn Medien über laufende Verfahren berichten\n(vgl. dazu im Einzelnen, Denis Barrelet, La publication du nom des auteurs\nd’infractions par les médias, in: medialex 4/98, S. 204 ff.; siehe dazu ebenfalls\nunveröffentlichter BGE vom 12. September 2000, 2A.32/2000, E. 2b/cc).\nProgrammrechtlich stützt sich dieser Grundsatz auf die Unschuldsvermutung,\nwelche ihrerseits Teil des Sachgerechtigkeitsgebots bildet.\n7.1.1. Eine Namensnennung oder die Ausstrahlung eines Bildes kann\njeweils aber auch die Privatsphäre der betroffenen Person berühren,\nunabhängig davon, ob ein Verfahren hängig ist. Durch die Nennung eines\nNamens und/oder die Ausstrahlung eines Bildes in einer Sendung ohne\nEinverständnis der betreffenden Person kann deren soziales Ansehen in\ngravierender Weise beeinträchtigt werden. Zudem wird die Person ihrer\nFreiheit beraubt, selber darüber zu entscheiden, ob sie in der Öffentlichkeit\nerscheinen will oder nicht. Der verfassungsrechtliche Persönlichkeitsschutz\nund insbesondere der in Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen\nEidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Schutz der\nPrivatsphäre gewährleisten deshalb einen Schutz vor der Veröffentlichung\nsolcher privaten Daten, wozu auch Bilder gehören. Lehre und Rechtsprechung\ngehen in diesem Zusammenhang von einem Recht auf informationelle\nSelbstbestimmung aus (BGE 128 II 259 E. 3.2 S. 268; siehe dazu auch Jörg\nPaul Müller, Grundrechte in der Schweiz, Bern 1999, S. 44 ff.). Obwohl\nGrundrechte im Prinzip ein Mittel gegen Eingriffe des Staates darstellen,\nmüssen sie von den Rundfunkveranstaltern ebenfalls eingehalten werden.\nDies ergibt sich aus dem Programmrecht. Für Fernsehveranstalter wie die\nBeschwerdegegnerin, welche dem Europäischen Übereinkommen vom 5. Mai\n1989 über das grenzüberschreitende Fernsehen (EÜGF, SR 0.784.405) aufgrund\ndes grenzüberschreitenden Charakters ihrer Ausstrahlungen unterstehen,\nschreibt Art. 7 Ziff. 1 EÜGF vor, dass alle Sendungen im Hinblick auf ihren\nInhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten müssen. Aber\nauch die übrigen Veranstalter haben die Grundrechte anderer sinngemäss\nzu respektieren. Behörden wie die UBI haben aufgrund von Art. 35 Abs. 3\nBV dafür zu sorgen, dass «Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch\nunter Privaten wirksam werden». Die UBI zählt im Übrigen verschiedene\ngrundlegende Werte wie die Menschenwürde, den Jugendschutz oder die\nreligiösen Gefühlen zu den sensiblen Bereichen innerhalb des kulturellen\nMandats von Art. 3 Abs. 1 RTVG, für welche erhöhte Anforderungen bezüglich\ndes positiven Erfüllens gelten (vgl. zur Rechtsprechung der UBI, VPB 66.17\nE. 4.1 S. 180 f.). Auch die Privatsphäre ist darunter zu subsumieren.\n7.1.2. In die programmrechtliche Prüfung müssen deshalb die aus dem\nGrundrecht von Art. 13 BV abgeleiteten Grundsätze im Zusammenhang mit der\nNennung von Namen und dem Zeigen von Bildern einer Person miteinbezogen\nwerden. Im Prinzip verbietet sich die Veröffentlichung des Bilds einer\nPerson ohne dessen Einwilligung (vgl. zur zivilrechtlichen Dimension des\nRechts auf Bild, BGE 129 III 715 E. 4.1 S. 724 ff., BGE 127 III 481 E. 3a S. 492 ff.;\nMarc Bächli, Das Recht am eigenen Bild, Diss. Basel, 2002). Hinsichtlich der\nNennung eines Namens ohne Einwilligung der betroffenen Person erscheint\n\n"}