{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-08-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-69-71--_2004-08-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007055.pdf?ID=150007055", "Checksum": "7856c6c5c5e148fedf71426b700dca0b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.71 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 20.08.2004 JAAC 69.71 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 20.08.2004 JAAC 69.71 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 20.08.2004 JAAC 69.71 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:21", "Checksum": "0c3f64fc0784ec682a9db74ea770e48f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 20.08.2004 JAAC 69.71 \r\n\n 6\nverwendet der beanstandete «10 vor 10»-Beitrag in tendenziöser Weise.\nNicht korrekt sind überdies die Darstellungen zu den für die IV aus dem\nFall S. entstehenden Kosten und zum Honorar des Anwalts. Der Standpunkt\nder Beschwerdeführer kommt nicht bzw. in ungenügender Weise zum\nAusdruck. Der Fall von S. taugt im Übrigen nicht dazu, die im ersten Teil des\nFilmbeitrags und der Anmoderation ausgesprochene Behauptung, wonach\nIV-Einspracheverfahren für Anwälte attraktiv seien und zu erhöhten Kosten\nfür die IV führe, zu unterstützen. So handelt es sich um einen alten Fall, der\nnoch nach einem anderen Verfahren durchgespielt wurde. Auch das dem\nBeschwerdeführer 1 effektiv ausbezahlte Honorar (nach Aufwand und nicht\nnach Erfolg, keine Streitwertzuschläge) und die der IV effektiv entstandenen\nKosten (Regressforderung gegen Haftpflichtversicherer) eignen sich eher\ndazu, die pauschalen Behauptungen von «10 vor 10» stark zu relativieren\nals sie zu unterstützen. Dies war aber für das Publikum aufgrund der im\nBeitrag präsentierten Fakten zum Fall S. nicht möglich. Die aufgezeigten\nMängel im zweiten Teil des Filmbeitrags haben damit nicht nur Auswirkungen\nauf die Darstellung des Falls von S., sondern auch auf den Gesamteindruck.\nHinsichtlich letzterem kommt noch erschwerend hinzu, dass schon die\nAusführungen im ersten, allgemeinen Teil des Filmbeitrags zur Rolle der\nAnwälte in der IV Mängel aufweist (vgl. dazu Ziff. 6.2 ff.). Das Publikum konnte\nsich deshalb weder zum Beitrag als Ganzem noch zum Teil, welcher sich mit\ndem Fall S. auseinandersetzt, eine zutreffende Meinung bilden.\n6.5. Im Rahmen der Prüfung des Beitrags auf die Vereinbarkeit mit dem\nSachgerechtigkeitsgebot gilt es in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob\njournalistische Sorgfaltspflichten verletzt wurden. Dies trifft zu. Indem\n«10 vor 10» wesentliche Fakten nicht erwähnt, verletzt der Veranstalter\ndas Transparenzgebot (Art. 4 Abs. 2 RTVG). Die mangelhafte Darstellung\ndes Standpunkts der Beschwerdeführer und die damit verbundene\ntendenziöse Gewichtung von Informationen verletzt die Pflicht zu einer\nfairen Berichterstattung. Die von der Redaktion angeführte Kürze des\nBeitrags rechtfertigt nicht, wesentliche Fakten nicht zu vermitteln und einen\nbekannten Sachverhalt (Fall S.) verzerrt darzustellen. Überdies hat keine\nzeitliche Dringlichkeit für die Ausstrahlung des Beitrags bestanden. Da\nsich das Publikum keine zutreffende Meinung zum Beitrag «IV-Rente» hat\nbilden können und «10 vor 10» dabei gegen journalistische Sorgfaltspflichten\nverstossen hat, wurde das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz\nRTVG verletzt.\n7. Die Beschwerdeführer rügen zusätzlich die ungenügende Anonymisierung.\nSie verweisen einerseits auf die gezeigten Archivaufnahmen von\nBeschwerdeführer 2 (S.) und anderseits darauf, dass Beschwerdeführer 1 als\nRechtsanwalt D bezeichnet und die Hausfassade seines Büros gezeigt wurde.\nBeide seien deshalb ohne weiteres zu erkennen gewesen. Beschwerdeführer 1\nbetont, dass er mit eingeschriebenem Brief vom 23. Januar 2004 an den\nverantwortlichen Redaktor «10 vor 10» ersucht habe, zur Wahrung des\nAnwaltsgeheimnisses keine Namen zu nennen und alles zu unternehmen,\ndamit sein Klient nicht erkannt würde.\n7.1. Die Nennung von Namen und/oder das Zeigen von Personenbildern\nberührt nicht nur den zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz und insbesondere\nArt. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907\n(ZGB, SR 210), sondern kann auch programmrechtlich relevant sein (siehe\n\n"}