{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-08-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-69-71--_2004-08-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007055.pdf?ID=150007055", "Checksum": "7856c6c5c5e148fedf71426b700dca0b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.71 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 20.08.2004 JAAC 69.71 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 20.08.2004 JAAC 69.71 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 20.08.2004 JAAC 69.71 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:21", "Checksum": "0c3f64fc0784ec682a9db74ea770e48f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 20.08.2004 JAAC 69.71 \r\n\n 5\nKausalzusammenhang zum Strassenverkehrsunfall (BGE 117 V 359).\nAnschliessend hatte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)\ndie Versicherungsansprüche festzulegen. Schliesslich musste die SUVA\nihre Regressansprüche und diejenigen der Invalidenversicherung mit\ndem betroffenen Haftpflichtversicherer klären. Dies erfolgte in einem\nVergleich, der 1997 zustande gekommen ist. In diesem ganzen Verfahren\nwurden wiederholt und in umfassender Weise fachärztliche Abklärungen\ndurchgeführt und berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen geprüft,\nwelche den im Filmbeitrag gemachten Aussagen des damaligen Hausarztes\nvon S. und dem zitierten Gutachten widersprechen. Diese Fakten werden\ndem Publikum vorenthalten. Der Filmbeitrag vermittelt den Eindruck, dass S.\ndank einem willfährigen Arzt und den damit verbundenen Bemühungen\nseines Anwalts ohne weiteres zu einer IV-Rente gekommen ist. Da zum\nganzen Verfahren einzig gesagt wird, es handle sich um ein Präjudiz, ohne\nweiter darauf einzugehen, erhalten die Aussagen seines Hausarztes und das\nzitierte Gutachten ein viel zu hohes Gewicht, was zu einer Verzerrung des\nSachverhalts führt. Das Publikum erhält den falschen Eindruck, es handle\nsich dabei um ganz neue Erkenntnisse, welche im Zusammenhang mit der\nBerentung von S. hätten geprüft werden müssen. Im Lichte der Transparenz\ngilt es zusätzlich zu bemängeln, dass in der Schlusssequenz, welche den\nBeschwerdeführer 2 mit seinem Kind zeigt, keine Einblendung erfolgt,\nwelche den Archivcharakter der Aufnahmen klarstellt. Der Standpunkt der\nBeschwerdeführer zu verschiedenen relevanten Punkten (z. B. Aussagen des\nHausarztes, Gutachten, Verfahren) kommt überhaupt nicht zum Ausdruck.\nDiesbezüglich spielt keine Rolle, ob sich die Beschwerdeführer zu allen\nAspekten des Falles geäussert haben oder auf eine Aussage (in schriftlicher\noder mündlicher Form) verzichtet haben.\n6.3.4. Hinsichtlich der Darstellung von Beschwerdeführer 1 gilt es\nfestzuhalten, dass «10 vor 10» explizit erwähnt, dass er kein Erfolgshonorar\nerhalten habe. Ein Satz seiner schriftlichen Stellungnahme wird vorgelesen.\nGleichwohl wird aber die Betonung im Beitrag auf den finanziellen Anreiz\nfür den Anwalt gelegt («Für den Anwalt war dieser Haftpflichtfall ein\nlukratives Geschäft.»). Die nachfolgenden Statements von Prof. Murer und\ndem Hausarzt von S. unterstützen diese Aussage. Unerwähnt bleiben aber\nauch in diesem Zusammenhang wesentliche Fakten. Die durch die Berentung\nvon Beschwerdeführer 2 entstandenen und noch entstehenden Kosten gehen\nnicht bzw. nur zu einem geringen Teil zu Lasten der IV, wie man dies aufgrund\ndes Filmbeitrags vermutet. Die Regressansprüche der IV gegenüber der\nHaftpflichtversicherung fanden ebenso wenig Eingang in den Beitrag wie\nder Umstand, dass im beschriebenen Fall nach Aufwand (Stundenlohn)\nabgerechnet wurde und keine Streitwertzuschläge erhoben wurden. Die\ndiesbezüglichen Erklärungen von Prof. Murer treffen für den Fall von S. also\nnicht zu, obwohl das Publikum dies aus dem Zusammenhang so annehmen\nmusste. Der Standpunkt von Beschwerdeführer 1 zu anderen, vor allem vom\nHausarzt von S. gegen ihn erhobenen Vorwürfe (z. B. er habe S. gedrängt, eine\nUmschulung abzulehnen) kommen im Beitrag ebenfalls nicht zum Ausdruck.\n6.4. Insgesamt war es für das Publikum aufgrund des ausgestrahlten Beitrags\nnicht möglich, sich eine zutreffende Meinung zum Fall von S. zu bilden.\nWesentliche Fakten wie das ganze umfangreiche Verfahren bleiben unerwähnt.\nStatements des früheren Hausarztes von S. und Auszüge aus einem Gutachten\n\n"}