{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-08-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-69-71--_2004-08-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007055.pdf?ID=150007055", "Checksum": "7856c6c5c5e148fedf71426b700dca0b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.71 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 20.08.2004 JAAC 69.71 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 20.08.2004 JAAC 69.71 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 20.08.2004 JAAC 69.71 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:21", "Checksum": "0c3f64fc0784ec682a9db74ea770e48f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 20.08.2004 JAAC 69.71 \r\n\n 4\nder gleichen Web-Site rund 1’500 spezialisierte Scheidungsanwälte. Die\nBehauptung, die Zahl der auf das Sozialversicherungsrecht spezialisierten\nAnwälte sei hoch, muss relativiert werden, was aber für das Publikum\naufgrund der vom Beitrag vermittelten Informationen nicht möglich gewesen\nist.\n6.2.6. Insgesamt bleibt festzuhalten, dass der erste Teil des Filmbeitrags\nerhebliche Mängel aufweist. Fakten, welche zur Meinungsbildung über die\nAttraktivität von IV-Einspracheverfahren für Anwälte beigetragen hätten,\nwerden nicht erwähnt. Der Grund für diese Mängel dürfte nicht zuletzt\nim Umstand liegen, dass weder Beschwerdeführer 1 noch ein anderer auf\nSozialversicherungsrecht spezialisierter Rechtsanwalt oder ein Vertreter des\nSchweizerischen Anwaltsverbands sich zur Rolle der Anwälte in IV-Verfahren\näussern konnten. Diese Mängel gilt es auch bei der Beurteilung des von den\nBeschwerdeführern vorab beanstandeten zweiten Teil des Filmbeitrags\nzu berücksichtigen, da dieser nicht losgelöst vom ersten Teil und der\nAnmoderation, welche das Thema vorgeben, beurteilt werden kann.\n6.3. Die beiden Beschwerdeführer stehen im Zentrum des zweiten Teils des\nFilmbeitrags. Der Fall von S., vertreten durch Rechtsanwalt D., soll offenbar die\nRolle von Anwälten bei IV-Verfahren, wie sie im ersten Teil des Filmbeitrags in\ngenereller Weise dargestellt wird, exemplarisch veranschaulichen.\n6.3.1. Angesichts der im ersten Teil des Filmbeitrags vertretenen Behauptung,\ndie Anwälte hätten die IV insbesondere im letzten Jahr entdeckt, erstaunt,\ndass ein Fall aus dem Jahre 1991 als Beispiel dient. Die Sendung «Kassensturz»\nhatte damals über den Fall von Beschwerdeführer 2 berichtet, weshalb auch\nArchivaufnahmen von ihm bestehen, woraus im beanstandeten Beitrag\nmehrere Sequenzen gezeigt werden. «10 vor 10» hat, mit der nicht ganz\nunwesentlichen Ausnahme der Schlusssequenz, die entsprechenden Bilder mit\nder Einblendung «Archiv» gekennzeichnet. Nicht Erwähnung findet dagegen,\ndass S. im damaligen «Kassensturz»-Beitrag sehr positiv dargestellt worden\nist, als einer, der lange kämpfen musste, um sich und damit auch anderen\nSchleudertraumapatienten zum Recht zu verhelfen.\n6.3.2. Im vorliegend beanstandeten Beitrag wird Beschwerdeführer 2 in\neinem ganz anderen Licht gezeigt. Der Off-Kommentar führt etwa aus, dass\nsein Hausarzt ihn als Person erlebt habe, die auf eine IV-Rente aus gewesen\nsei. Der Hausarzt bestätigt dies im nachfolgenden Statement und bemerkt\nzusätzlich, dass sein Patient Umschulungsmassnahmen auf Drängen seines\nAnwalts abgelehnt habe. Weiter wird im Beitrag aus einem Gutachten eines\nanderen Arztes vorgelesen, wonach sich keine Unfallfolgen mehr objektivieren\nliessen. Später führt der Off-Kommentar aus: «S. fand schlussendlich einen\nArzt, der ihm seine Invalidität bescheinigte. Die IV musste zahlen. […]». Der\nBeitrag endet mit der Aussage, dass der Beschwerdeführer dank der Hilfe\nseines Anwalts nun bis zu seiner Pension wahrscheinlich 1 Mio Fr. aus der\nInvalidenversicherung erhalten werde. Insgesamt vermittelt die Darstellung\ndes Falls von Beschwerdeführer 2 dem Publikum den Eindruck, die Berentung\nsei ungerechtfertigt erfolgt.\n6.3.3. Unerwähnt bleibt, dass der Zusprechung einer IV-Rente an\nS. ein langes Verfahren vorausgegangen ist. Das Eidgenössische\nVersicherungsgericht bestätigte in einem Grundsatzurteil von 1991\ndie vorhandenen Beschwerden und Einschränkungen sowie den\n\n"}