{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-08-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-69-71--_2004-08-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007055.pdf?ID=150007055", "Checksum": "7856c6c5c5e148fedf71426b700dca0b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.71 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 20.08.2004 JAAC 69.71 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 20.08.2004 JAAC 69.71 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 20.08.2004 JAAC 69.71 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:21", "Checksum": "0c3f64fc0784ec682a9db74ea770e48f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 20.08.2004 JAAC 69.71 \r\n\n 3\nbringen für das Publikum keine Aufklärung. Erst mit dem Wissen über die\nneue gesetzliche Grundlage könnte dieses die Anzahl der mutmasslichen\nEinsprachen von 12’000 im vergangenen Jahr und die Aussage, wonach der\nMarkt zu beobachten sei, einordnen. Dabei ist davon auszugehen, dass nicht\nzwangsläufig alle Eingaben von Rechtsanwälten verfasst wurden.\n6.2.2. Die Aussage, wonach die Anwälte bei erfolgreichem Ausgang in einem\nVerfahren um eine IV-Rente ein happiges Honorar erzielen würden, ist\nin diesem Kontext unzutreffend. Erfolgshonorare für Anwälte sind im\nZusammenhang mit gerichtlichen Verfahren verboten (Art. 12 Bst. e des\nBundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen\nund Anwälte [BGFA], SR 935.61). Vielmehr sind die Entschädigungen\nbei Einsprachen und Beschwerden im IV-Verfahren relativ bescheiden;\nsie werden zum grössten Teil nach dem angemessenen Zeitaufwand,\nzum Teil auch nach festen Tarifen festgesetzt. Bei Einsprachen muss in\nSozialversicherungsverfahren in der Regel keine Parteientschädigung\nausgerichtet werden (Art. 52 Abs. 3 ATSG). Gemäss Botschaft soll damit\nermöglicht werden, einer Partei, welcher eine unentgeltliche Vertretung\nbestellt wurde, bei Gutheissung der Einsprache eine Parteientschädigung\nzuzusprechen (BBl 1999 4612; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, N. 28 zu\nArt. 52). Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass im Einspracheund Einsprachebeschwerdeverfahren der Partei ohnehin häufig ein\nunentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wird. In solchen Fällen kommt\nregelmässig ein reduzierter Ansatz zur Anwendung (vgl. Kieser, a.a.O.,\nN. 92 zu Art. 61 ATSG). Schliesslich bleibt zu berücksichtigen, dass im\nBeschwerdeverfahren die Parteientschädigung an die obsiegende Partei ohne\nRücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der\nSchwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist (Art. 61 Bst. g ATSG; auch Kieser,\na.a.O., N. 101 ff. zu Art. 61 ATSG).\n6.2.3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin musste «10 vor 10» die\nHonorarordnungen für Anwälte nicht im Detail darlegen. Zumindest ein\nHinweis auf den neuen gesetzlichen Rahmen und die Grundsätze wären aber\nnotwendig gewesen, damit sich das Publikum eine Meinung darüber hätte\nbilden können, ob erfolgreiche IV-Einsprachen den Anwälten tatsächliche\n«happige Honorare» sichern.\n6.2.4. Davon zu unterscheiden ist der Fall, in welchem der Geschädigte neben\neinem IV-Anspruch zusätzlich Haftpflichtansprüche gegenüber einem Dritten\ngeltend machen kann. Daran scheint der Beitrag insbesondere im zweiten Teil\nanzuknüpfen. Bei Haftpflichtfällen kann sich die Höhe des Honorars nach dem\nStreitwert bestimmen. Daraus können für den Anwalt unter Umständen weit\nhöhere Honorare resultieren als bei reinen IV-Fällen. Die Möglichkeit einer\nVerknüpfung von IV- mit haftpflichtrechtlichen Verfahren findet im ersten Teil\ndes Filmbeitrags aber keine Erwähnung.\n6.2.5. Ob die Zahl der spezialisierten Anwälte tatsächlich als so hoch zu werten\nist, wie dies «10 vor 10» insbesondere mit dem Verweis auf die Web-Site des\nSchweizerischen Anwaltsverbandes tut, ist zumindest anzuzweifeln. Die Zahl\n(489) mag auf den ersten Anschein zwar beeindruckend wirken. Dabei gilt es\naber in Betracht zu ziehen, dass es sich beim Sozialversicherungsrecht um\neinen grossen Rechtsbereich handelt. «10 vor 10» unterlässt es ebenfalls,\nVergleiche mit anderen Rechtsgebieten anzuführen. So finden sich auf\n\n"}