{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-08-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-69-71--_2004-08-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007055.pdf?ID=150007055", "Checksum": "7856c6c5c5e148fedf71426b700dca0b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.71 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 20.08.2004 JAAC 69.71 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 20.08.2004 JAAC 69.71 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 20.08.2004 JAAC 69.71 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:21", "Checksum": "0c3f64fc0784ec682a9db74ea770e48f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 20.08.2004 JAAC 69.71 \r\n\n 2\nsoweit den Beschwerdeführern zivilrechtliche Rechtsbehelfe offenstehen. Im\nÜbrigen beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen. Die beanstandete Sendung\nhabe keine Programmbestimmungen verletzt.\nAus den Erwägungen:\n4. (Zusammenfassung des beanstandeten Beitrages)\n5. (Grundsätze zum Sachgerechtigkeitsgebot)\n6. Die Beschwerdeführer rügen ausschliesslich Sequenzen des zweiten Teils\ndes Filmberichts, in welchem sie beide eine zentrale Rolle spielen. Da aber der\nFall von Beschwerdeführer 2 als Beispiel für die allgemeinen Erörterungen\nim ersten Teil des Filmberichts und der Anmoderation dient und bei der\nPrüfung eines Beitrags im Lichte der Sachgerechtigkeitsgebots überdies der\nGesamteindruck von entscheidender Bedeutung ist, muss auch der erste Teil in\ndie programmrechtliche Beurteilung miteinbezogen werden.\n6.1. Dieser erste Teil des Filmberichts verfolgt den Zweck, die Behauptung in\nder Anmoderation, wonach IV-Fälle für Rechtsanwälte ein «gutes Geschäft»\nseien, zu belegen. Beatrice Breitenmoser und Hans-Heinrich Brunner\nals Experten erklären, die Anwälte hätten die IV entdeckt und würden\n«fleissig» Einsprachen gegen negative Rentenentscheide machen. Erwin\nMurer als weiterer Experte spricht von 12’000 Einsprachen im letzten\nJahr. Der Off-Kommentar folgert daraus, dass dies offensichtlich ein\nGeschäft für die Anwälte sei. Als weiterer Beleg dafür dient «10 vor 10» die\n«hohe» Zahl der auf der Web-Site des Schweizerischen Anwaltsverbandes\nangeführten spezialisierten Anwälte. Die Rechtsanwälte seien gemäss\nOff-Kommentar im Übrigen auch verantwortlich dafür, dass mehr IV-Renten\nzugesprochen würden, was zu einer Steigerung der Verluste der IV führe («1.5\nMilliarden Franken Verlust allein im letzten Jahr. Der Grund: Immer mehr\nMenschen erhalten eine IV zugesprochen, nicht zuletzt dank der Hilfe von\nRechtsanwälten»).\n6.2. Die Behauptung, wonach erfolgreiche IV-Einsprachen Rechtsanwälten\n«happige Honorare» ermöglichen, begründet «10 vor 10» mit der angeblich\nhohen Zahl von Einsprachen gegen IV-Entscheide und mit den angeblich\nvielen auf das Sozialversicherungsrecht spezialisierter Anwälte. Für den\nGrossteil der Zuschauer mag diese Schlussfolgerung vor allem auch aufgrund\nder Statements von Experten, welche sich nicht auf die Honorare, sondern auf\ndie Zahl involvierter Anwälte beziehen, zutreffend erscheinen. «10 vor 10» hat\nes denn auch unterlassen, die genannten Zahlen kritisch zu hinterfragen bzw.\nzusätzliche Begründungen für das angeblich lukrative Geschäft der Anwälte\nmit IV-Renten anzuführen.\n6.2.1. Das Statement von Prof. Erwin Murer, wonach in der Schweiz im ersten\nJahr rund 12’000 Einsprachen gegen IV-Entscheide eingegangen seien, dürfte\nzutreffen, wird aber ohne weitere Erklärung im Raum stehen gelassen. Die\nAussage «im ersten Jahr» bezieht sich auf das erste Jahr seit Inkrafttreten\ndes Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Der Grossteil des Publikums\nüberhört «das erste Jahr», da er keine Kenntnis vom Inkrafttreten des ATSG\nam 1. Januar 2003 hat. Das Publikum kommt zum Schluss, dass die Anwälte\nnun wirklich die IV entdeckt hätten und ein wahrer Boom eingesetzt habe.\nAuch die nachfolgenden, allgemein gehaltenen Aussagen von Prof. Murer\n\n"}