1 - Werden in einer Beschwerde sowohl Radio- wie auch Fernsehsendungen beanstandet, hat die programmrechtliche Beurteilung getrennt voneinander zu erfolgen (E. 1.5). - Das Vielfaltgebot beinhaltet, dass der Veranstalter nicht ausschliesslich Mehrheitsmeinungen berücksichtigt. Dies bedeutet aber nicht, dass alle Standpunkte in qualitativer und quantitativer Sicht gleich berücksichtigt werden müssen (E. 5). - Eine Verharmlosung von Gewalt durch Unterdrückung von wesentlichen Tatsachen verletzt allenfalls das Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 1 RTVG). Art. 6 RTVG kommt in diesem Fall nicht zur Anwendung (E. 6 bis 6.2).