Radio und Fernsehen. Vielfalt der Meinungen. Transparenzgebot. Gewaltdarstellung. Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1 RTVG. - Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde beurteilt die Unabhängige Bescherdeinstanz für Radio und Fernsehen im Prinzip nur Sendungen, die vor der Einreichung der Beanstandung an die Ombudsstelle ausgestrahlt worden sind (E. 1.4).