Der beanstandete Spot bzw. die beanstandete Äusserung ist daher nicht geeignet, relevante Programmbestimmungen wie die Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit (Art. 6 Abs. 1 letzter Satz RTVG) oder die Menschenwürde zu verletzen. 5. Da der beanstandete Spot der SFH keine Programmbestimmungen verletzt, ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 7 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali