{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-06-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-68-28--_2003-06-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006482.pdf?ID=150006482", "Checksum": "1fddb6330872b6440136a960834fe97d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.28 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 27.06.2003 JAAC 68.28 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 27.06.2003 JAAC 68.28 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 27.06.2003 JAAC 68.28 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:48", "Checksum": "9fcfec82331d193f103278de1d5bc148", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 27.06.2003 JAAC 68.28 \r\n\n 6\nVolksentscheid zu verfolgende Asylpolitik. Der beanstandete Spot war deshalb\nnicht (mehr) geeignet, die politische Meinungsbildung zur Abstimmung über\ndie Volksinitiative «gegen Asylrechtsmissbrauch» zu beeinflussen.\n4.6. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass das Kriterium des\nAbstimmungstermins für die Zulässigkeit eines Werbespots willkürlich sei,\ngilt es entgegenzuhalten, dass ein generelles Verbot politischer Werbung\nnach dem Entscheid des EGMR nicht mehr möglich ist (siehe dazu auch Denis\nBarrelet, Faut-il autoriser la publicité politique à la radio-TV?, in: medialex\n3/02, S. 143 ff.). Art. 10 EMRK schützt eben auch Meinungsäusserungen,\nwelche im Rahmen von Wirtschaftswerbung erfolgen (vgl. dazu im Einzelnen,\nDenis Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 340). Es gilt daher,\nKriterien zu definieren, welche es ermöglichen, unzulässige Tatbestände\nvon politischer Werbung, für welche relevante und ausreichende Gründe\nfür ein Verbot bestehen, von den übrigen abzugrenzen. Der EGMR hat in\nmehreren Entscheiden ausgeführt, dass sich beim Fernsehen - auch im Lichte\nvon Art. 10 EMRK - aufgrund der unmittelbaren und starken («immediate and\npowerful») Wirkung dieses Mediums auf das Publikum in gewissen Fällen\nstärkere Beschränkungen als etwa bei der Presse rechtfertigen (vgl. etwa\nUrteil des EGMR vom 10. Juli 2003 i.S. Murphy gegen Irland, Nr. 00044179/98,\nZiff. 69 und 74). Volksabstimmungen stellen ein zentrales Element der\nschweizerischen Demokratie dar und eignen sich daher im besonderen\nMasse als Abgrenzungskriterium. Während der eigentlichen Willensbildung,\nalso im Abstimmungskampf, gilt das Verbot entsprechender Werbung daher\nnach wie vor. Abstimmungen sollen insbesondere am Fernsehen mit seiner\nbesonderen Wirkung nicht durch finanzstarke Kreise beeinflusst werden.\nAllgemeine Stellungnahmen einer Organisation wie der SFH, welche keine\npolitische Partei ist, zu einem politischen Thema reichen dagegen nicht aus,\num sie weiterhin unter die verbotene politische Werbung zu subsumieren. Es\nliegen deshalb keine relevanten und ausreichenden Gründe vor, welche eine\nUnterstellung des vorliegend beanstandeten Spots unter die auch im Lichte\nvon Art. 10 EMRK verbotene politische Werbung legitimieren würde.\n4.7. Der Beschwerdeführer hat zusätzlich beanstandet, dass der Spot vor\nallem die Befürworter eines verschärften Asylrechts angreife, statt sich auf\ndie Propagierung der eigenen Meinung zu beschränken. Die SFH behauptet\nim Spot, dass man sich selber einschliesse, wenn man andere ausschliesse. Es\nwerden keine Namen von Personen, Gruppierungen oder Parteien genannt.\nDie Werbung bringt es mit sich, dass sie mit Techniken der Gestaltung und\nElementen der Dramaturgie arbeitet, um Aufmerksamkeit zu erregen. Die\nerwähnte Äusserung und die visuelle Umsetzung des Spots sind aber in keiner\nWeise verletzend oder herabwürdigend. Es ist für das Publikum überdies klar\nerkennbar, dass es sich um die Darstellung der Sicht der SFH handelt. Der\nbeanstandete Spot bzw. die beanstandete Äusserung ist daher nicht geeignet,\nrelevante Programmbestimmungen wie die Gefährdung der öffentlichen\nSittlichkeit (Art. 6 Abs. 1 letzter Satz RTVG) oder die Menschenwürde zu\nverletzen.\n5. Da der beanstandete Spot der SFH keine Programmbestimmungen verletzt,\nist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten\nwerden kann.\n\n7\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 68.28 - Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen\nvom 27. Juni 2003; b. 467\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2004\nAnnée\nAnno\n\nBand 68\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 006 482\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}