{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-06-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-68-28--_2003-06-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006482.pdf?ID=150006482", "Checksum": "1fddb6330872b6440136a960834fe97d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.28 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 27.06.2003 JAAC 68.28 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 27.06.2003 JAAC 68.28 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 27.06.2003 JAAC 68.28 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:48", "Checksum": "9fcfec82331d193f103278de1d5bc148", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 27.06.2003 JAAC 68.28 \r\n\n 5\ndes Publikums den beanstandeten Spot als pointierte Meinungsäusserung\nzu Gunsten einer humanitären Asylpolitik und gegen eine Verschärfung\ndes bisherigen Asylrechts verstehen. Der Spot wurde relativ kurz nach\nder Abstimmung über die Volksinitiative «gegen Asylrechtsmissbrauch»\nausgestrahlt, welche am 24. November 2002 knapp abgelehnt wurde (BBl 2003\n726). Im Vorfeld, aber auch im Nachgang zu dieser Abstimmung bildete das\nAsylrecht eines der zentralen Themen in der politischen Debatte. Die Symbolik\nim inkriminierten Spot, insbesondere mit der Verwendung des Schweizer\nKreuzes, erinnert an Plakate aus dem Abstimmungskampf. Die SFH war eine\nerklärte Gegnerin der Initiative. In Berücksichtigung dieses Kontextes kommt\ndem beanstandeten Spot auch ein erheblicher politischer Charakter zu und\nstellt dieser deshalb im Prinzip politische Werbung im Sinne von Art. 18 Abs. 5\nRTVG dar.\n4.3. Der EGMR hat nun im erwähnten Urteil i.S. VgT festgestellt, dass das\nVerbot politischer Werbung mit der Freiheit der Meinungsäusserung\nvon Art. 10 EMRK - zumindest im konkreten Fall - nicht vereinbar sei. Er\nführte in Ziff. 75 seiner Erwägungen aus, dass der VgT keine finanzstarke\nOrganisation sei, die mit ihrer Werbung für eine Verminderung des\nFleischkonsums die Unabhängigkeit des Veranstalters in Frage stelle, die\nöffentliche Meinungsbildung wesentlich beeinflusse oder daraus politische\nWettbewerbsvorteile ziehe. Diese generell von den Schweizer Instanzen für\nein Verbot von politischer Werbung angeführten Gründe würden im Fall VgT\nnicht ausreichen, um eine Ausnahme von der Meinungsäusserungsfreiheit\nzu rechtfertigen. Es müssen relevante und ausreichende («relevant and\nsufficient») Gründe im Einzelfall bestehen, damit das Werbeverbot mit Art. 10\nEMRK vereinbar sei.\n4.4. Der Bundesrat hat in der Botschaft zur Totalrevision des RTVG vom\n18. Dezember 2002 (BBl 2003 1569 ff.) und im Entwurf zu einem neuen RTVG\n(E-RTVG) dem Entscheid des EMGR Rechnung getragen. Das vorgesehene\nVerbot von politischer Werbung soll - wie die bisherige Gesetzgebung (siehe\nBotschaft zum RTVG vom 28. September 1987, BBl 1987 III 734) - primär\nverhindern, dass die demokratische Willensbildung durch finanzstarke\nAkteure einseitig beeinflusst werden kann. Überdies soll das Verbot die\nUnabhängigkeit der Rundfunkveranstalter gegen politischen Einfluss sichern.\nIm Vergleich zum geltenden RTVG ist das Verbot aber bedeutend enger gefasst.\nUnzulässig ist demnach nur noch Werbung für «politische Parteien, für\nPersonen, die politische Ämter innehaben oder dafür kandidieren sowie\nfür Themen, welche Gegenstand von Volksabstimmungen sind» (Art. 10 Abs. 1\nBst. c E-RTVG).\n4.5. Im Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden Spot gilt es zu\nprüfen, ob im Sinne des Entscheids des EGMR relevante und ausreichende\nGründe für eine Unterstellung des betreffenden Sachverhalts unter das Verbot\npolitischer Werbung bestehen. Die Flüchtlingshilfe äusserte sich in ihrem Spot\nzur schweizerischen Asylpolitik. Dieser wurde allerdings erst gut einen Monat\nnach der Abstimmung über die Volksinitiative «gegen Asylrechtsmissbrauch»\nausgestrahlt. Nach der umstrittenen Abstimmung wurde die Debatte um den\nzu wählenden Weg bei der Asylpolitik zwar unvermindert fortgesetzt. Dabei\nging es aber vorwiegend um die allgemeine Stossrichtung für die nach dem\n\n"}