{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-06-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-68-28--_2003-06-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006482.pdf?ID=150006482", "Checksum": "1fddb6330872b6440136a960834fe97d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.28 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 27.06.2003 JAAC 68.28 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 27.06.2003 JAAC 68.28 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 27.06.2003 JAAC 68.28 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:48", "Checksum": "9fcfec82331d193f103278de1d5bc148", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 27.06.2003 JAAC 68.28 \r\n\n 4\nabgeleitet werden, dass die rundfunkrechtlichen Werbebestimmungen auf\ndiesen Sachverhalt nicht anwendbar sind. Der Gesetzgeber hat bei seiner\nDefinition von Werbung offenbar nicht in Betracht gezogen, dass Veranstalter,\netwa um Werbeblöcke zu füllen, unter bestimmten Voraussetzungen\n(gemeinnütziger Charakter) Spots auch unentgeltlich bzw. ohne eigentliche\nGegenleistung ausstrahlen. Allenfalls könnte man davon ausgehen, dass\ndie unentgeltliche Ausstrahlung eines Werbespots dem Veranstalter\nGoodwill verschafft. Der Goodwill würde die Gegenleistung darstellen. Die\nUnentgeltlichkeit der Ausstrahlung war allerdings für das Publikum nicht\nerkennbar. Aus programmrechtlicher Sicht entscheidend ist ohnehin, dass\nder Spot im Rahmen der als Werbung gekennzeichneten Blöcke, welche klar\nvom übrigen Programm abgegrenzt sind, ausgestrahlt wurde. Die Beziehung\nzwischen Veranstalter und dem Werbeauftraggeber wie insbesondere auch\ndie Höhe der Gegenleistung ist im Übrigen primär zivilrechtlicher Natur und\nnicht durch die Rundfunkgesetzgebung geregelt. Unabhängig von der Höhe\ndes Entgelts bzw. der Gegenleistung gelten aber für alle in den Werbeblöcken\nausgestrahlten Spots die relevanten Bestimmungen inhaltlicher Natur, wozu\nauch das Verbot politischer Werbung gehört.\n4.1. In einem nächsten Schritt gilt es zu prüfen, ob dem beanstandeten\nSpot politischer Charakter im Sinne von Art. 18 Abs. 5 RTVG zukommt. Die\nBeschwerdegegnerin bestreitet dies mit Verweis auf die Gemeinnützigkeit\nund das humanitäre Engagement der Schweizerischen Flüchtlingshilfe\n(SFH). Dem ist insofern beizupflichten als die SFH von der Zentralstelle für\nWohlfahrtsunternehmen (Stiftung ZEWO; Fachstelle für gemeinnützige,\nSpenden sammelnde Organisationen) als gemeinnützige Institution mit\nGütesiegel zertifiziert ist. Die SFH ist als Dachverband verschiedener\nHilfswerke eine eigenständige, parteipolitisch und konfessionell unabhängige\nOrganisation. Sie setzt sich als Anwältin für die Flüchtlinge und insbesondere\nfür eine menschenwürdige Flüchtlingspolitik ein. In der seit langem\ndauernden und sehr emotional geführten politischen Debatte um das\nschweizerische Asylrecht spielt die SFH als Sprachrohr der Anliegen der\nFlüchtlinge eine wichtige Rolle.\n4.2. Aus dem Inhalt des Spots geht primär die Botschaft hervor, dass sich\ndie Schweiz nicht einschliessen und insbesondere für Flüchtlinge offen\nsein solle. Letzteres kann nicht zuletzt aufgrund der Urheberschaft des\nSpots abgeleitet werden. Die SFH dokumentiert damit ihre humanitären\nAnliegen. Dagegen ist der Spot nicht ein (direkter) Spendenaufruf, da\nkeine Kontonummer der SFH eingeblendet wurde. Ob es sich bei einem\nSpot um politische Werbung im Sinne des RTVG handelt, hängt nicht nur\nvom Inhalt und der explizit ausgedrückten Botschaft ab, sondern auch\nvom Kontext und dem Zeitpunkt der Ausstrahlung (VPB 57.49 S. 410 ff.).\nEntscheidend für die programmrechtliche Beurteilung ist dabei die Wirkung\nauf das Publikum. Die Gestaltung und Dramaturgie des Spots erinnern\neinerseits an die Diskussionen um die schweizerische Flüchtlingspolitik\nwährend des Zweiten Weltkriegs. Insbesondere aufgrund der Arbeiten\nder Unabhängigen Expertenkommission «Schweiz-Zweiter Weltkrieg»\n(UEK) wurde die damalige Politik in den letzten Jahren zunehmend kritisch\nhinterfragt (siehe insbesondere Band 17 der Studien des UEK, Die Schweiz\nund die Flüchtlinge zur Zeit des Nationalsozialismus, Zürich 2001/2002) und\nauch in der Öffentlichkeit kontrovers diskutiert. Anderseits dürfte ein Grossteil\n\n"}