{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-06-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-68-28--_2003-06-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006482.pdf?ID=150006482", "Checksum": "1fddb6330872b6440136a960834fe97d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.28 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 27.06.2003 JAAC 68.28 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 27.06.2003 JAAC 68.28 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 27.06.2003 JAAC 68.28 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:48", "Checksum": "9fcfec82331d193f103278de1d5bc148", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 27.06.2003 JAAC 68.28 \r\n\n 3\nZweck (verwaltungsunabhängige Sicherung der freien Meinungs- und\nWillensbildung des Zuschauers und Schutz der Programmautonomie) den\nformellen Kriterien vor. Dies ist etwa der Fall, soweit zur Diskussion steht, ob\nein im Werbefernsehen ausgestrahlter Spot das Verbot politischer Werbung\nverletzt […]». Beim vorliegend beanstandeten Spot steht diese Frage im\nZentrum, weshalb die Zuständigkeit der UBI grundsätzlich gegeben ist.\n2.5. Das in Art. 18 Abs. 5 RTVG statuierte Verbot der politischen Werbung\nbedarf im Lichte des Urteils Nr. 24699/94 des Europäischen Gerichtshofs für\nMenschenrechte (EGMR) vom 28. Juni 2001 i.S. Verein gegen Tierfabriken\n(VgT) einer neuen Auslegung. Der EGMR hat festgestellt, dass ein absolutes\nVerbot von politischer Werbung nicht mit der in Art. 10 der Konvention vom\n4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten\n(EMRK, SR 0.101) festgehaltenen Freiheit der Meinungsäusserung vereinbar\nist, welcher auch für die Schweiz Gültigkeit hat. Im Zusammenhang mit der\nvorliegend zu beurteilenden Beschwerde stellen sich daher neue rechtliche\nFragen, die von grundsätzlicher Bedeutung für das Programmrecht sind. Es\ngilt dabei auch, die bisherige UBI-Praxis zum Verbot politischer Werbung\n(siehe insbesondere VPB 57.49 S. 410 ff.) den Anforderungen von Art. 10 EMRK\nanzupassen. Die UBI erachtet aus diesen Gründen ein öffentliches Interesse im\nSinne von Art. 63 Abs. 3 RTVG an der Behandlung des vorliegenden Falls als\ngegeben.\n2.6. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist im Sinne von Art. 62 Abs. 2 RTVG\nhinreichend begründet, weshalb grundsätzlich darauf eingetreten werden\nkann. (…)\n3. Im beanstandeten Spot, der 34 Sekunden dauert, ist zuerst auf der ganzen\nBildschirmfläche einzig ein Schweizer Kreuz zu sehen. Anschliessend\nverändert sich der Blickwinkel auf das Kreuz und nacheinander werden\ndie vier Schenkel des Kreuzes aufgeklappt. Das Rot um das weisse Kreuz\nverschwindet parallel dazu und der Hintergrund bleibt schwarz. Am Schluss\nist nur noch ein kleiner Lichtkegel über dem zusammengeklappten Kreuz\nsichtbar. Der ganze Vorgang wird durch eine entsprechende musikalische\nDramaturgie untermalt. Das Heraufklappen der Schenkel des Schweizer\nKreuzes erinnert an das Zuschlagen einer Gefängnistür. Es folgt der Text\n«Wer andere ausschliesst, schliesst sich selber ein», bevor am Ende des Spots\n«Schweizerische Flüchtlingshilfe» und das entsprechende Logo eingeblendet\nwerden. Der Spot wurde auf den verschiedenen SRG-Programmen zwischen\ndem 27. Dezember 2002 und dem 10. Februar 2003 insgesamt 53 Mal\nausgestrahlt, u. a. auch am 15. Januar 2003 auf SF DRS. Die Ausstrahlung des\nFernsehspots erfolgte kostenlos. Die SRG bzw. die mit der Werbung betraute\nPublisuisse strahlt zuweilen Spots mit gemeinnützigem Charakter ohne das\nübliche Entgelt aus, um Werbeblöcke zu füllen. Dies war etwa auch der Fall bei\neinem Spot der Organisation der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR).\n4. Gemäss Art. 11 Abs. 1 RTVV gilt als Werbung «jede öffentliche Äusserung\nzur Förderung des Abschlusses von Rechtsgeschäften über Waren oder\nDienstleistungen, zur Unterstützung einer Sache oder einer Idee oder zur\nErzielung einer anderen von Werbetreibenden gewünschten Wirkung, wofür\ndem Werbetreibenden gegen Bezahlung oder eine ähnliche Gegenleistung\nSendezeit zur Verfügung gestellt wird». Die Beschwerdegegnerin hat für die\nAusstrahlung des Spots keine Gegenleistung verlangt. Daraus kann aber nicht\n\n"}