{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-06-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-68-28--_2003-06-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006482.pdf?ID=150006482", "Checksum": "1fddb6330872b6440136a960834fe97d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.28 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 27.06.2003 JAAC 68.28 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 27.06.2003 JAAC 68.28 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 27.06.2003 JAAC 68.28 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:48", "Checksum": "9fcfec82331d193f103278de1d5bc148", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 27.06.2003 JAAC 68.28 \r\n\n 2\n2.1. Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u. a.\nlegitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt\nwar, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als\nAusländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt\nund eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen\nunterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären,\nwenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 Bst. a; sogenannte\nPopularbeschwerde).\n2.2. Liegt ein öffentliches Interesse an einem Entscheid vor, kann die UBI\ngemäss Art. 63 Abs. 3 RTVG auch auf eine Beschwerde eintreten, die nicht von\nmindestens 20 Personen unterstützt wird (vgl. zur Praxis der UBI, VPB 60.94A\nS. 854). Der Entscheid liegt im Ermessen der Beschwerdeinstanz. Diese bejaht\nin ständiger Praxis ein solches öffentliches Interesse bei Sendungen, deren\nGegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft, die von grundlegender Tragweite\nfür die Programmgestaltung sind (VPB 60.94A S. 854).\n2.3. Vorliegend steht die Auslegung der Bestimmung über das Verbot\nvon politischer Werbung (Art. 18 Abs. 5 RTVG) im Vordergrund. Das\nVerbot der politischen Werbung wird in Art. 15 Abs. 1 Bst. a der Radiound Fernsehverordnung vom 6. Oktober 1997 (RTVV, SR 784.401) - ohne\nzusätzliche Ausführungen - wiederholt. Es gilt vorab abzuklären, ob die\nUBI für die Anwendung dieser Bestimmung(en) und generell für den\nvorliegend zu beurteilenden Werbespot zuständige Instanz ist. Die UBI hat\nauf Beschwerde hin zu prüfen, ob durch Radio- oder Fernsehsendungen\nrelevante Programmbestimmungen verletzt worden sind (Art. 58 Abs. 2\nRTVG, Art. 65 Abs. 1 RTVG). Es können grundsätzlich alle ausgestrahlten\nRadio- und Fernsehsendungen von schweizerischen Veranstaltern Gegenstand\neiner Beschwerde bei der UBI sein, also auch Werbespots. Dies hat das\nBundesgericht in mehreren Entscheiden implizit bestätigt (BGE 126 II 7 ff. E. 3c\nmit weiteren Hinweisen, BGE 126 II 21 ff.). Dass auch Werbung zum Programm\neines Veranstalters gehört und damit eine beschwerdefähige Sendung darstellt,\nergibt sich ebenfalls aus Art. 18 Abs. 1 RTVG, der festhält, dass Werbung\nvom übrigen Programm deutlich getrennt werden müsse. Entscheidend für\ndie Zuständigkeit der UBI ist demnach nicht, ob die beanstandete Sendung\nim Werbe- oder im eigentlichen Programmteil ausgestrahlt worden ist,\nsondern, ob die zu beurteilende Frage von programmrechtlichem Charakter\nist. Spezifische Programmbestimmungen wie etwa die Gefährdung der\nöffentlichen Sittlichkeit und das Verbot der Gewaltverherrlichung bzw.\nGewaltverharmlosung (Art. 6 Abs. 1 RTVG) gelten auch für Werbespots.\n2.4. Soweit es im Zusammenhang mit Werbespots in erster Linie technische\nbzw. finanzrechtliche Fragen zu beurteilen gilt, ist das BAKOM als allgemeine\nAufsichtsbehörde zuständig (BGE 126 II 11). Dies betrifft etwa Dauer der\nWerbung, die Bestimmungen über die Unterbrecherwerbung und gemäss\nPraxis des Bundesgerichts auch das Werbeverbot für alkoholische Getränke\nund Tabakwaren. Das Bundesgericht hat im Entscheid 126 II 11 f. festgehalten,\ndass die UBI bei Werbespots insoweit zum Entscheid berufen sei, «als\nvorrangig Aspekte der freien Willensbildung zur Diskussion stehen, deren\nBeurteilung ihr aus staats- und medienpolitischen Gründen übertragen\nist (BGE 118 Ib 356 E. 3c S. 361). Betreffen die zur Diskussion stehenden\nWerbebeschränkungen die Transparenz und unverfälschte Meinungsbildung,\ngeht der mit Schaffung der Unabhängigen Beschwerdeinstanz verfolgte\n\n"}