Institution und ihre Würdenträger oder Vertreter (E. 5.3 und 5.4). - Eine Programmrechtsverletzung ist anzunehmen, wenn die zentralen Glaubensinhalte erheblich berührt werden. Es handelt sich um eine Änderung der Rechtsprechung (E. 8). - Die Satire muss in ihrer Gesamtheit beurteilt werden. Eine globale Würdigung der streitigen Radiosendung ergibt, dass die religiösen Gefühle nicht erheblich berührt wurden (E. 8). - Abweichende Meinung («dissenting opinion»).