Radio und Fernsehen. Satire. Religiöse Gefühle. Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 RTVG. 1 - Satirische Äusserungen können jedes Thema behandeln, auch die Religion. Sie müssen als solche für das Publikum erkennbar sein und andere Grundrechte respektieren (E. 4.1-4.3). - Sensible Bereiche wie religiöse Gefühle stellen erhöhte Anforderungen bezüglich des positiven Erfüllens des kulturellen Mandats von Art. 3 Abs. 1 RTVG (E. 5.2). - Der besondere programmrechtliche Schutz der religiösen Gefühle umfasst einzig die zentralen Glaubensinhalte, unabhängig von der Religion. Nicht geschützt werden die Kirche als Institution und ihre Würdenträger