4.4. Der Auftrag zum Beitrag an die kulturelle Entfaltung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 Bst. a RTVG richtet sich bekanntlich an die SRG-Radioprogramme in der Gesamtheit. Die UBI stellt fest, dass Radio DRS 1 mit seinem relativ hohen Anteil an gespielten Schweizer Musiktiteln, den stündlich ausgestrahlten 10 zwei Titeln schweizerischer Herkunft sowie den übrigen erwähnten Unterstützungsmassnahmen zu Gunsten des einheimischen Musikschaffens seinen eigenständigen Beitrag leistet und damit auch die erwähnte Programmbestimmung nicht verletzt. (…) [18] Zu beziehen beim Bundesamt für Kommunikation, Postfach, 2501 Biel.