Vorliegend verstösst der hohe Anteil an englischsprachigen Titeln bzw. der relativ geringe Anteil an ausgestrahlten Musiktiteln in einer der Landessprachen (rund ein Viertel) jedoch nicht diametral gegen das kulturelle Mandat von Art. 3 Abs. 1 RTVG, was eine Programmrechtsverletzung erst begründen würde. Der verhältnismässig hohe Anteil an englischsprachiger