Des Weiteren kann darauf hingewiesen werden, dass sich vor allem die andern SRG-Programme spezifischer Musikstile wie der Klassik oder neuerer Trends der populären Musik schwergewichtig widmen. Das Ziel des kulturellen Mandats von Art. 3 Abs. 1 RTVG besteht darin, dass die schweizerischen Radioveranstalter insgesamt eine musikalische Vielfalt gewährleisten. 4. Der Beschwerdeführer hat zusätzlich die Englischlastigkeit des Musikprogramms beanstandet. Die Gesamtstatistiken der SRG bestätigen die vom Beschwerdeführer für gewisse Stunden angefertigten Tabellen im Grundsatz.