Die Programmbestimmungen und insbesondere die Programmautonomie von Art. 5 Abs. 1 RTVG räumen den einzelnen Veranstaltern, auch dem Marktführer in der Deutschschweiz, Radio DRS 1, beim Musikstil ohnehin einen sehr grossen Spielraum ein. Ein diametraler Verstoss gegen das kulturelle Mandat von Art. 3 Abs. 1 RTVG liegt überdies angesichts der verschiedenen musikalischen Spezialsendungen von Radio DRS 1, welche insbesondere auch die schweizerische Volksmusik abdecken, nicht vor. Des Weiteren kann darauf hingewiesen werden, dass sich vor allem die andern SRG-Programme spezifischer Musikstile wie der Klassik oder neuerer Trends der populären Musik schwergewichtig widmen.