RTVG eine breite und vielfältige Musikauswahl gewährleisten. Dabei kommt Radio DRS 1 gewissermassen eine Vorreiterrolle zu, und es sollte zumindest nicht diametral gegen die in Art. 3 Abs. 1 RTVG festgehaltenen Ziele verstossen. Etwas konkreter als das kulturelle Mandat erscheint Art. 26 Abs. 2 RTVG (siehe dazu hinten Ziff. 4.2 ff.) 3. Die Musik nimmt im Radio unterschiedliche Funktionen wahr, welche nicht immer klar voneinander getrennt werden können. Die früher gängige alleinige Unterscheidung in Ernste und Unterhaltende Musik (E- und U-Musik) lässt sich nicht mehr aufrechterhalten.